RS VwGH Erkenntnis 1990/02/27 89/08/0276

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 27. Februar 1990, 89/08/0277 E 27. Februar 1990, 89/08/0354 E 27. Februar 1990, 89/08/0355 Besprechung in: AnwBl 1991/2, 108; Rechtssatz

Unter den im § 67 Abs 10 ASVG genannten Personen, deren Vertreter eine Haftung treffen soll, sind nur die (unmittelbaren) Beitragsschuldner gemeint, nicht aber deren Vertreter. Daher haftet der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH einer Kommanditgesellschaft, die Beitragsschuldnerin ist, nicht für die Beitragsschulden der letzteren nach § 67 Abs 10 ASVG idF 1986/111 (41. ASVG-Novelle).

Im RIS seit
27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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