Unter den im § 67 Abs 10 ASVG genannten Personen, deren Vertreter eine Haftung treffen soll, sind nur die (unmittelbaren) Beitragsschuldner gemeint, nicht aber deren Vertreter. Daher haftet der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH einer Kommanditgesellschaft, die Beitragsschuldnerin ist, nicht für die Beitragsschulden der letzteren nach § 67 Abs 10 ASVG idF 1986/111 (41. ASVG-Novelle).