Index
10 VerfassungsrechtNorm
StV Wien 1955 Art7 Z3Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen)Ortsbezeichnungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen inKärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im StaatsvertragWien unter Hinweis auf die VorjudikaturSpruch
In §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 1997, Zahl 93-22/97-6, war die Ortsbezeichnung "Hart" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1886/06 dasrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1886/06 das
Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 15. Juli 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Oktober 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 6. März 2008, gemäß Art139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung einzuleiten.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Villach legte die angefochtene Verordnung vor und erstattete folgende Äußerung:
"Das Ortsgebiet Hart besteht, soweit das rückverfolgbar ist, seit in Kraft treten der Straßenverkehrsordnung 1960. Im Laufe der Zeit haben sich immer wieder Anpassungen der straßenpolizeilichen Verordnungen an die sich ändernden Straßen-, Verbauungs- und Verkehrsverhältnisse ergeben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden verordnungspflichtige Maßnahmen im Verlaufe eines Straßenzuges zu einer Verordnung zusammengefasst. So auch mit einer Sammelverordnung vom 28. Februar 1997, Zahl: 93-22/97-6, für die B 83 Kärntner Straße, mit der im §3 litb unter anderem das Ortsgebiet von Hart festgelegt wurde. Diese Verordnung wird in Vorlage gebracht.
Dazu wird festgehalten, dass die gegenständliche Verordnung auf Grundlage der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 306, erlassen worden ist. Der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung maßgeblichen Rechtslage entsprechend ist eine zusätzliche slowenischsprachige Bezeichnung nicht vorgesehen. Die vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken gegen §3 litb der maßgeblichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach können auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in der angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt wurde und nicht gleichzeitig auch angeordnet wurde, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind. Dazu wird festgehalten, dass die gegenständliche Verordnung auf Grundlage der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt 306, erlassen worden ist. Der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung maßgeblichen Rechtslage entsprechend ist eine zusätzliche slowenischsprachige Bezeichnung nicht vorgesehen. Die vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken gegen §3 litb der maßgeblichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach können auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in der angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt wurde und nicht gleichzeitig auch angeordnet wurde, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind.
Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die im §3 litb der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach hinsichtlich der Abgrenzung des Ortsgebietes von Hart getroffene Regelung im Widerspruch zu Art7 Z3 des StV von Wien stehen soll. Vor allem ist aus keiner der auch im Unterbrechungsbeschluss zitierten Bestimmungen die Verpflichtung für die Behörde ableitbar, in einer Verordnung, mit der ein Ortsgebiet eingegrenzt wird, auch die Aufschrift auf der Ortstafel zu determinieren.
Eine ausführliche inhaltliche Äußerung ... wird gesondert von
der Kärntner Landesregierung erfolgen."
2.2. Die Kärntner Landesregierung führte in ihrer Äußerung Folgendes aus:
"Die maßgebliche Rechtslage:
Die innerstaatliche Rechtssetzung hinsichtlich der Anbringung von Verkehrszeichen, die die räumliche Ausdehnung eines Ortsgebietes begrenzen, ist in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken in Kärnten mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung an den völkerrechtlichen Verpflichtung[en] zu orientieren, die Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vorgibt. In diesen Gebieten müssen nämlich Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache wie auch in Deutsch verfasst werden.
Zur Auslegung der Bestimmungen des Art7 Z3 des StV von Wien:
Der Verfassungsgerichtshof hat im sogenannten Ortstafelerkenntnis VfSlg. Nr. 16.404 zum nicht eindeutigen Begriff der 'Verwaltungsbezirke' die Ansicht vertreten, dass diesem Begriff, insoweit es um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in Form der Ortsbezeichnungen auf Ortstafeln geht, ein Verständnis beizulegen ist, 'das sich an den tatsächlichen, d. h. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch 'Ortschaften' oder 'Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen.'
Diese im Vergleich zum Recht auf Amtssprache, bei dem dieser Begriff mit der Gemeindeebene gleichgesetzt wird, differenzierte Begriffsinterpretation wird auch von der Kärntner Landesregierung geteilt. Während es im Falle des Anspruches darauf, die slowenische Sprache zusätzlich als Amtssprache verwenden zu können, darum geht, dass dem einzelnen Minderheitenangehörigen kein Nachteil daraus entstehen sollte, dass er seine Kontaktnahme mit Ämtern und Behörden besser in der ihm allenfalls geläufigeren slowenischen Sprache oder Dialektform seiner Umgebung pflegen kann oder dies bevorzugt, geht es im Zusammenhang mit der Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 selbst betont hat, nicht darum, 'einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung (zu) bringen', - diese Regelung verfolgt vielmehr die Zielsetzung, die Allgemeinheit darauf aufmerksam zu machen, 'dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt.'
Demnach scheint bei der Festlegung des Anspruches auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache eher eine gewisse Großzügigkeit angezeigt zu sein, weil es dem einzelnen Minderheitsangehörigen nicht zum Nachteil gereichen sollte, dass die Siedlungsdichte der Volksgruppe in seinem Umfeld eher gering ist, während es bei der Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften darum geht, nach außen die Existenz einer - in der Diktion des Verfassungsgerichtshofes - 'ins Auge springende(n) - verhältnismäßig größere(n) - Zahl von Minderheitsangehörigen' zu signalisieren und zu dokumentieren.
Gegen eine inhaltliche Identität des Verständnisses des Begriffes 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' im ersten und zweiten Satz von Art7 Z3 ist auch der Umstand ins Treffen zu führen, dass bei der Frage der Topographie auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die Siedlungsdichte und Präsenz der Volksgruppe auch auf der Gemeindeebene unausgewogen ist. Die Orientierung an den gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten im Amtssprachenerkenntnis vom 4. Oktober 2000 wurde dort deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil für die Inanspruchnahme dieses Rechtes auf unterster Ebene nur die Gemeindeämter als Amtsstellen der Gemeinden und behördliche Hilfsapparate der Gemeindevertretungsorgane in Betracht kommen. Eine im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention an Ziele und Zwecke orientierte Auslegung des Begriffes in Art7 Z3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien würde es demgegenüber hinsichtlich der Topographie nahe legen, dem Begriff ein Verständnis zu unterlegen, das auch auf die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren (Ortschaften) abstellt. Der von mangelnder Geschlossenheit gekennzeichnete Siedlungsbestand der Slowenen in Kärnten wirkt sich nämlich auch auf Gemeindeebene in der Form aus, dass in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch sprechenden Einwohner vielleicht insgesamt einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, neben Gebietsteilen mit hoher Siedlungsdichte der slowenisch sprechenden Volksgruppe auch solche liegen, in denen überhaupt keine Angehörigen der Volksgruppe leben oder die Volksgruppe nur in sehr geringem Prozentsatz präsent ist.
Eine derartige unterschiedliche räumliche Zuordnung der Minderheitenrechte nach dem ersten und zweiten Satz von Art7 Z3 StV von Wien müsste allerdings auch bei der Festlegung des für die Gewährleistung der daraus abzuleitenden Minderheitenrechte maßgeblichen Minderheitenanteils ihren Niederschlag finden. In Anwendung des volksgruppenpolitisch anerkannten Grundsatzes, dass sich der für die Gewährleistung von Minderheitenrechten anzuwendende Prozentanteil verkehrt proportional zur Größe der in Betracht gezogenen Gebietseinheit verhält, müssten für die Gewährleistung des auf die Ortschaftsebene herunter gebrochenen Anspruches auf zweisprachige Topographie, eine im Verhältnis zu dem der Amtssprachenregelung zugrunde gelegten Prozentanteiles entsprechend erhöhte Anteilsgröße Anwendung finden. Jedenfalls erscheint die in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bisher vertretene Ansicht, dass der auf die Gemeindeebene bezughabende Prozentsatz für die Gewährleistung des Anspruches auf der slowenischen Sprache als Amtssprache in gleicher Weise auch im Rahmen der ortschaftsbezogenen Topographieregelung herangezogen werden könne, verfehlt und nicht in Art7 Z3 zweiter Satz des StV von Wien begründet.
Zur Bezugnahme auf die Volkszählungsergebnisse:
Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der Volkszählungen. Bei der Volkszählung 2001 wurde in der Ortschaft Hart ein Anteil von 11,9 % österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache ermittelt. Bei den vorangegangenen Volkszählungen ergaben die ortschaftsweisen Auswertungen folgende Prozentanteile:
1961 - 22,0 % (Anteil slowenisch Sprechender an der gesamten Wohnbevölkerung), 1971 - 16,0 %, 1981 - 13,6 %, 1991 - 13,1 %.
Abgesehen davon, dass kritisch anzumerken ist, dass bei der Heranziehung der statistischen Daten auf die einzige Erhebung, die die Frage nach der Muttersprache zum Gegenstand hatte (Geheime Muttersprachenerhebung vom 14. November 1976), bei der Beurteilung nicht Rücksicht genommen wurde, muss festgehalten werden, dass die genannten Prozentsätze die Auswertung der Frage nach der Umgangssprache betreffen, während der Staatsvertrag auf die Zugehörigkeit zur slowenischen Bevölkerung abstellt und nicht darauf, ob die betreffende Person die slowenische Sprache als Umgangssprache benutzt.
Es ist historisch belegt, dass das im Staatsvertrag grundgelegte Minderheitenverständnis national und nicht sprachlich determiniert ist. Dem ursprünglich von den Westmächten präferierten Ausdruck 'linguistic minorities' stand im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen die sowjetische Haltung, die mit Nachdruck die nationale Orientierung berücksichtigt wissen wollte, gegenüber. Nachdem die Westalliierten im russischen Textvorschlag, der den Begriff 'nationale Minderheit' verwendete, die Gefahr der Entstehung eines 'Staates im Staate' sahen, ging ihre Kompromissbereitschaft in diesem Punkt nur dahin, den Ausdruck 'linguistic' fallen zu lassen und lediglich von 'minorities' zu sprechen. Die sowjetische Seite dagegen beharrte allerdings darauf, dass im russischen Text weiterhin der Begriff 'nationale Minderheit' verwendet wird. Dieses Adjektiv wurde auch - abweichend vom englischen, französischen und deutschen Staatsvertragstext - in der russischen Fassung des Textes des Österreichischen Staatsvertrages ausdrücklich beibehalten. Auch dieser historische Aspekt spricht gegen die Vorgangsweise, mit der der Verfassungsgerichtshof die Beurteilung der Volksgruppenstärke ausschließlich auf der Basis der Umgangssprachenerhebungsergebnisse vornimmt.
Keine Ortsnamenanordnung:
Unbeschadet der grundsätzlichen Vorbehalte gegen eine Auslegung des Art7 Z3 des StV von Wien, wonach daraus ableitbar wäre, dass es die Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften für Gebietsteile in Kärnten gibt, in denen laut den Volkszählungsergebnissen über einen längeren Zeitraum ein 10% übersteigender Anteil an österreichischen Staatsbürgern mit slowenischer Umgangssprache ermittelt wurde, können die vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken gegen die Ortsbezeichnung "Hart" in der maßgeblichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in der angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt wurde und nicht gleichzeitig auch angeordnet wurde, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind.
Die Verwendung des Ortsnamens 'Hart' im Verordnungstext ist in Art8 Abs1 B-VG begründet, der die deutsche Sprache als Staatssprache festlegt, was zur Folge hat, dass alle Anordnungen von Staatsorganen wie eben die Erlassung der gegenständlichen Verordnung in deutscher Sprache zu treffen sind. Die im Art8 Abs1 B-VG den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte sind im Volksgruppengesetz verankert. Dieses Gesetz räumt den Volksgruppen (Minderheiten) das Recht ein, vor Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache der Volksgruppe zugelassen ist, diese zu verwenden bzw. ordnet die zweisprachige Ausgestaltung von Aufschriften in Gebietsteilen an, in denen die Volksgruppe über einen entsprechenden Bevölkerungsanteil verfügt.
Nicht umfassen diese Volksgruppenrechte den Anspruch darauf, dass die Rechtsetzung der Staatsorgane in solchen Gebietsteilen ebenfalls in der Volksgruppensprache zu erfolgen hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Ortsbezeichnung 'Hart' im §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach hinsichtlich der Abgrenzung des Ortsgebietes von Hart in Widerspruch zu Art7 Z3 des StV von Wien stehen soll? Vor allem ist aus keiner der auch im Unterbrechungsbeschluss zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Pkt. I.2.4.1. - 2.4.6.) die Verpflichtung für die Behörde ableitbar, in einer Verordnung, mit der Ortsgebiet abgegrenzt wird, auch die Aufschrift auf der Ortstafel zu determinieren." Nicht umfassen diese Volksgruppenrechte den Anspruch darauf, dass die Rechtsetzung der Staatsorgane in solchen Gebietsteilen ebenfalls in der Volksgruppensprache zu erfolgen hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Ortsbezeichnung 'Hart' im §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach hinsichtlich der Abgrenzung des Ortsgebietes von Hart in Widerspruch zu Art7 Z3 des StV von Wien stehen soll? Vor allem ist aus keiner der auch im Unterbrechungsbeschluss zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Pkt. römisch eins.2.4.1. - 2.4.6.) die Verpflichtung für die Behörde ableitbar, in einer Verordnung, mit der Ortsgebiet abgegrenzt wird, auch die Aufschrift auf der Ortstafel zu determinieren."
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zurrömisch II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zur
Zeit der Tat [21. Jänner 2005] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [15. Juli 2005] - vgl. §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:Zeit der Tat [21. Jänner 2005] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [15. Juli 2005] - vergleiche §1 Abs2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 35/2002) - Folgendes vor: 1.2.1. Im Abschnitt römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,, sieht §2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2002,) - Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
1.2.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 37/2002) - zu den oben unter Pkt. 2. genannten Zeitpunkten wie folgt: 1.2.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, 37 aus 2002,) - zu den oben unter Pkt. 2. genannten Zeitpunkten wie folgt:
"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen: §1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
Diese Verordnung trat in der Folge gemäß §2 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 245/2006 mit 1. Juli 2006 außer Kraft. Weder die TopographieVO-Kärnten BGBl. II 245/2006 noch die - bislang nicht in Kraft getretene - TopographieVO-Kärnten BGBl. II 263/2006 sieht übrigens für die Ortschaft Hart zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor. Diese Verordnung trat in der Folge gemäß §2 der Topographieverordnung-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006, mit 1. Juli 2006 außer Kraft. Weder die TopographieVO-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006, noch die - bislang nicht in Kraft getretene - TopographieVO-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2006, sieht übrigens für die Ortschaft Hart zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor.
Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V54-58/06, aus, dass die Verordnung BGBl. 306/1977 idF BGBl. II 37/2002 gesetzwidrig war; die Kundmachung dieses Ausspruches erfolgte mit BGBl. II 26/2007 vom 1. Februar 2007. Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V54-58/06, aus, dass die Verordnung Bundesgesetzblatt 306 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 37 aus 2002, gesetzwidrig war; die Kundmachung dieses Ausspruches erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 26 aus 2007, vom 1. Februar 2007.
1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden kurz: StVO) enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)." "15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Ziffer 17 a,) und 'Ortsende' (§53 Ziffer 17 b,)."
1.3.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 (Abs1) Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. ORTSTAFEL
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. ORTSENDE
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
1.3.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
1.3.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
"(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."
1.3.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 1997, Zl. 93-22/97-6, betreffend Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der B 83 Kärntner Straße im Bereiche der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Finkenstein lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Gemäß §43 Abs1 litb, §§55, 56 in Verbindung mit §94 b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., werden für die B 83 Kärntner Straße (Abschnitt Fürnitz - Staatsgrenze) verfügt: "Gemäß §43 Abs1 litb, §§55, 56 in Verbindung mit §94 b der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F., werden für die B 83 Kärntner Straße (Abschnitt Fürnitz - Staatsgrenze) verfügt:
...
§3
Ortsgebiete
...
b) 'Hart' von km 353,879 bis km 354,540
...
§11
Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch nachstehende Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundgemacht:
...
4. Hinweiszeichen gemäß §53 Zif. 17 a bzw. b der StVO 1960 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' an den im §3 festgelegten Stellen;
§14
Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkte der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft bzw. mit sofortiger Wirkung dann, wenn die Verkehrszeichen an den angegebenen Stellen bereits aufgestellt wurden.
§15
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §99 Abs3 der StVO 1960 geahndet."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den Prozessvoraussetzungen:
Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.
Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. 1.3.2.1.) sowie VfSlg. 17.733/2005 (S 770 Pkt. 1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell ist und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung auf die folgenden Erwägungen:
"In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien widerspricht.
Dazu ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:
Mit seinem Erkenntnis VfGH 13. Dezember 2006 V54-58/06 sprach der Verfassungsgerichtshof ua. aus:
'Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.' 'Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, in der Fassung BGBl. römisch II 2002/37, war gesetzwidrig.'
Die hier vorliegende Beschwerde langte im Verfassungsgerichtshof am 10. November 2006 ein, also vor Beginn der am 13. Dezember 2006 stattgefundenen nichtöffentlichen Beratung in den - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zusammengefassten - Verordnungsprüfungsverfahren V54-58/06, die zum oben wiedergegebenen Ausspruch führten. Somit scheint der hier vorliegende Fall den Anlassfällen jener Verordnungsprüfungsverfahren insoferne gleichzuhalten zu sein, als auch für diesen die oben genannte Verordnung nicht (mehr) anzuwenden sein dürfte. Dass der hier angefochtene Bescheid auf einer Verordnung beruht, die nicht Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Verordnung der Bundesregierung BGBl. 306/1977 idF BGBl. II 37/2002 war, scheint dem nicht im Wege zu stehen; der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Anlassfallwirkung auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung gilt; auch insoweit darf es nämlich nicht von den Zufälligkeiten des Geschäftsganges im Gerichtshof abhängen, ob ein Verordnungsprüfungsverfahren wie das hier vorliegende tatsächlich (mit) Anlass des og. Verordnungsprüfungsverfahrens geworden ist, wenn es nur wegen Anhängigkeit eines weiteren Beschwerdeverfahrens im Stichzeitpunkt gleichzeitig hätte anhängig gemacht werden können; auch für ein solches Verordnungsprüfungsverfahren scheint die Anwendbarkeit der og. Verordnung der Bundesregierung beseitigt zu sein (s. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 13.010/1992). Daraus scheint aber zu folgen, dass - bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 245/2006, somit bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 - auch im vorliegenden Zusammenhang keine das Anbringen topographischer Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache ausschließende Regelung (mehr) besteht und daher die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) unmittelbar zur Geltung gelangt (vgl. dazu insb. VfSlg. 16.404/2001, S 1032 Pkt. 4.3. und 6., sowie VfSlg. 17.733/2005, S 773f. Pkt. 2.1.[c] iVm. S 783 Pkt. 2.3.; zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 [erster Satz] StV Wien vgl. auch schon VfSlg. 11.585/1987, S 751 Pkt. 5.3., und VfSlg. 15.970/2000, S 480 Pkt. 3.4.). Die hier vorliegende Beschwerde langte im Verfassungsgerichtshof am 10. November 2006 ein, also vor Beginn der am 13. Dezember 2006 stattgefundenen nichtöffentlichen Beratung in den - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zusammengefassten - Verordnungsprüfungsverfahren V54-58/06, die zum oben wiedergegebenen Ausspruch führten. Somit scheint der hier vorliegende Fall den Anlassfällen jener Verordnungsprüfungsverfahren insoferne gleichzuhalten zu sein, als auch für diesen die oben genannte Verordnung nicht (mehr) anzuwenden sein dürfte. Dass der hier angefochtene Bescheid auf einer Verordnung beruht, die nicht Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt 306 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 37 aus 2002, war, scheint dem nicht im Wege zu stehen; der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Anlassfallwirkung auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung gilt; auch insoweit darf es nämlich nicht von den Zufälligkeiten des Geschäftsganges im Gerichtshof abhängen, ob ein Verordnungsprüfungsverfahren wie das hier vorliegende tatsächlich (mit) Anlass des og. Verordnungsprüfungsverfahrens geworden ist, wenn es nur wegen Anhängigkeit eines weiteren Beschwerdeverfahrens im Stichzeitpunkt gleichzeitig hätte anhängig gemacht werden können; auch für ein solches Verordnungsprüfungsverfahren scheint die Anwendbarkeit der og. Verordnung der Bundesregierung beseitigt zu sein (s. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 13.010/1992). Daraus scheint aber zu folgen, dass - bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006,, somit bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 - auch im vorliegenden Zusammenhang keine das Anbringen topographischer Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache ausschließende Regelung (mehr) besteht und daher die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) unmittelbar zur Geltung gelangt vergleiche dazu insb. VfSlg. 16.404/2001, S 1032 Pkt. 4.3. und 6., sowie VfSlg. 17.733/2005, S 773f. Pkt. 2.1.[c] in Verbindung mit S 783 Pkt. 2.3.; zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 [erster Satz] StV Wien vergleiche auch schon VfSlg. 11.585/1987, S 751 Pkt. 5.3., und VfSlg. 15.970/2000, S 480 Pkt. 3.4.).
Der Verfassungsgerichtshof geht - vorläufig - insbesondere von Folgendem aus: Die Ortschaft Hart wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 11,9% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Aus