RS Vwgh 1990/2/27 89/14/0288

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 352;

Rechtssatz

Die Aufzählung von Werbungskosten in den Z 1 - 9 des § 16 Abs 1 EStG 1972 muß nicht durchgehend dem Aufwendungsbegriff des Grundtatbestandes im ersten Satz des genannten Abs entsprechen ("Werbungskosten sind auch").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140288.X04

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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