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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 368;Rechtssatz
Der Berufungsantrag muß gem § 250 Abs 1 lit c BAO einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmbarkeit muß sich aus der Berufung ergeben. Hinweise auf Bilanzen und ZIRKAANGABEN in anderen Schriftsätzen genügen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140255.X03Im RIS seit
27.02.1990