RS Vwgh 1990/2/27 89/08/0099

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Ehegatte steht in dem für Rechnung des anderen Ehegatten geführten Betrieb dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat (Hinweis E 15.3.1974, 1479/73, VwSlg 8576 A/1974; E 17.12.1987, 87/08/0245).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080099.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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