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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Ehegatte steht in dem für Rechnung des anderen Ehegatten geführten Betrieb dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er seine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat (Hinweis E 15.3.1974, 1479/73, VwSlg 8576 A/1974; E 17.12.1987, 87/08/0245).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080099.X01Im RIS seit
18.10.2001