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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Bewegen die einem Bewilligungswerber mitgeteilten, wegen der Gefährdung öff Interessen erhobenen Bedenken der Amtssachverständigen diesen nicht dazu, sein Projekt (hier: eine durch relativ geringfügige Erdbewegungen bereits errichtete Teichanlage ohne Dichtung der Teichsohle) entsprechend den substantielle Änderungen enthaltenden Vorschlägen der Sachverständigen (Einbau einer Foliendichtung, Errichtung eines Umlaufgerinnes) abzuändern, so überschreitet eine dennoch für die Anlage erteilte wasserrechtliche Bewilligung, in der der Bewilligungswerber zur Durchführung der von den Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen verpflichtet wird, den Rahmen der durch § 105 und § 111 Abs 1 WRG eröffneten Möglichkeiten, ein Unternehmen durch Auflagen und Bedingungen entsprechend den Erfordernissen der öff Interessen zu modifizieren. Denn es ist immer davon auszugehen, daß Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein kann und daß demgemäß alle aus dem Blickpunkt des § 105 WRG zu setzenden BEDINGUNGEN auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen (Hinweis E 11.10.1968, 340/68).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070047.X01Im RIS seit
12.11.2001