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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird über eine Berufung mit Bescheid entschieden, dann liegt entschiedene Sache vor, uzw auch hins der übrigen Berufungswerber. Es ist daher unzulässig, über mehrere Berufungen in mehreren aufeinanderfolgenden Bescheiden abzusprechen, weil Gegenstand des Verfahrens denknotwendig immer dieselbe Sache ist, über diese aber nur einmal entschieden werden darf (hier: Abspruch über Sozialversicherungspflicht in einem bestimmten Zeitraum).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080200.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009