RS Vwgh 1990/2/27 89/08/0200

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird über eine Berufung mit Bescheid entschieden, dann liegt entschiedene Sache vor, uzw auch hins der übrigen Berufungswerber. Es ist daher unzulässig, über mehrere Berufungen in mehreren aufeinanderfolgenden Bescheiden abzusprechen, weil Gegenstand des Verfahrens denknotwendig immer dieselbe Sache ist, über diese aber nur einmal entschieden werden darf (hier: Abspruch über Sozialversicherungspflicht in einem bestimmten Zeitraum).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080200.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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