RS Vwgh 1990/2/27 89/07/0047

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Wird einem Bewilligungswerber im Wasserrechtsverfahren zwar die von ihm grundsätzlich angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt, geschieht dies aber nur unter das Projekt substantiell ändernden Nebenbestimmungen und hat der Bewilligungswerber sein Vorhaben bereits seinem Projekt entsprechend verwirklicht, so wird durch einen solchen Bewilligungsbescheid, aus dem sich eine vollstreckbare Verpflichtung des Bewilligungswerbers zum bescheidgemäßen Handeln ergibt, in dessen subjektive Rechte eingegriffen. Ein derartiger Eingriff stellt im Verhältnis zu einer Abweisung des Bewilligungsansuchens und einem anschließend allfällig erteilten Beseitigungsauftrag gem § 138 WRG eine schwerere Belastung des Bewilligungswerbers dar.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070047.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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