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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wird einem Bewilligungswerber im Wasserrechtsverfahren zwar die von ihm grundsätzlich angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt, geschieht dies aber nur unter das Projekt substantiell ändernden Nebenbestimmungen und hat der Bewilligungswerber sein Vorhaben bereits seinem Projekt entsprechend verwirklicht, so wird durch einen solchen Bewilligungsbescheid, aus dem sich eine vollstreckbare Verpflichtung des Bewilligungswerbers zum bescheidgemäßen Handeln ergibt, in dessen subjektive Rechte eingegriffen. Ein derartiger Eingriff stellt im Verhältnis zu einer Abweisung des Bewilligungsansuchens und einem anschließend allfällig erteilten Beseitigungsauftrag gem § 138 WRG eine schwerere Belastung des Bewilligungswerbers dar.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070047.X03Im RIS seit
12.11.2001