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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 180;Rechtssatz
Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140004.X03Im RIS seit
27.02.1990