RS Vwgh 1990/2/27 89/14/0255

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 368;

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages gem § 275, § 250 Abs 1 lit c BAO hinsichtlich von Teilen einer Berufung hat den Eintritt der Fiktion der Berufungszurücknahme nicht zur Folge, wenn die Berufung im übrigen (hier: hinsichtlich eines Primärvorbringens, während sich der Auftrag auf das Eventualvorbringen bezog) eine Erledigung erlaubt. Die Unterlassung der Mängelbehebung hat in einem solchen Fall nur zur Folge, daß der Berufungswerber durch die Nichtberücksichtigung des betreffenden Berufungsteiles in einem subjektiven Recht nicht verletzt wird, das er vor dem VwGH verfolgen könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140255.X05

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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