Im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Minderheitsbeschwerde gegen den B (eines Organes) einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft ist neben den Vertretern der Minderheit nur die Agrargemeinschaft selbst und sind nicht die Angehörigen der Mehrheit Partei und daher in der Folge vor dem VwGH beschwerdelegitimiert. Es erfolgte daher die Zurückweisung der Beschwerde von Vertretern der Mehrheit gegen den im Instanzenzug ergangenen agrarbehördlichen Bescheid, mit welchem der Berufung der Minderheit Folge gegeben wurde (Hinweis E 22.2.1978, 2177/76, VwSlg 9494 A/1978).