RS Vwgh 1990/2/27 86/07/0020

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

Rechtssatz

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen muß spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen werden. Wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen, ist dieser letztere aus Anlaß der Berufung gegen ihn gem § 66 Abs 4 AVG aufzuheben, nicht nach § 66 Abs 2 AVG.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070020.X02

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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