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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen muß spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen werden. Wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen, ist dieser letztere aus Anlaß der Berufung gegen ihn gem § 66 Abs 4 AVG aufzuheben, nicht nach § 66 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070020.X02Im RIS seit
27.02.1990