RS Vwgh 1990/2/27 89/08/0039

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69;
AVG §71;
AVG §72 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages ist keine Vorfrage für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages; die belBeh durfte vielmehr ohne weiters Zuwarten in der Sache selbst entscheiden, wobei der den Wiederaufnahmsantrag wegen Verspätung zurückweisende Bescheid im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gem § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080039.X01

Im RIS seit

18.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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