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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages ist keine Vorfrage für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages; die belBeh durfte vielmehr ohne weiters Zuwarten in der Sache selbst entscheiden, wobei der den Wiederaufnahmsantrag wegen Verspätung zurückweisende Bescheid im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gem § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080039.X01Im RIS seit
18.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009