RS Vwgh 1990/2/28 AW 90/08/0007

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschulden gem § 67 Abs 10 ASVG - Unbestimmte Wendungen, wie, dem Bf könnte ein unverhältnismäßig großer Nachteil durch die Inanspruchnahme der hohen Haftungssumme entstehen, genügen dem Konkretisierungsgebot gem § 30 Abs 2 VwGG nicht. Hins der von der ASt bloß für möglich gehaltenen künftigen exekutiven Schritte, insb einer exekutiven Verwertung von Fahrnissen durch die Gebietskrankenkasse, sei die Bf auf die Möglichkeit verwiesen, bei geänderter Sachlage, dh bei Eintritt eines solchen Ereignisses, einen neuen - auch dem Konkretisierungsgebot entsprechenden - Antrag zu stellen (§ 30 Abs 2 Satz 2 VwGG). Dem Aufschiebungsantrag war somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990080007.A01

Im RIS seit

28.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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