RS Vwgh 1990/3/2 AW 90/14/0001

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Veröffentlicht am 02.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §72 Abs1;
AbgEO §73 Abs1;
BAO §232;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zur Hereinbringung von Einkommensteuerschuldigkeiten und Umsatzsteuerschuldigkeiten - Mit der dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller als Drittschuldner gegen die im Instanzenzug erfolgte Pfändung und Überweisung einer angeblich dem Abgabenschuldner gegen ihn zustehenden Geldforderung. Den unverhältnismäßigen Nachteil, der ihm aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides drohe, erblickt der Antragsteller darin, daß er Treuhänder des Abgabenschuldners sei; nach dem Inhalt des Treuhandverhältnisses sei es ihm aufgegeben, den auf einem Treuhandkonto erliegenden Betrag nicht für Steuerschulden des Abgabenschuldners zu verwenden, sondern zur Abdeckung von Abgabenrückständen einer in Konkurs geratenen GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Abgabenschuldner sei. Der Bf befinde sich daher in einer Konfliktsituation, weil es als Drittschuldner in Haftung genommen werden könne; diese Situation sei ihm nicht zuzumuten, weil sich belBeh mit der Erledigung der Berufung rund zwei Jahre Zeit gelassen habe. Der behauptete unverhältnismäßige Nachteil iS des § 30 Abs 2 VwGG liegt nicht vor. Der Abgabenschuldner (Treugeber) war selbst zur Berufung gegen die Pfändung und Überweisung berechtigt (VwGH 28.10.1981, 81/13/0031, 13.2.1985, 84/13/0071, 9.4.1986,84/13/0259). Eine Verpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem Treugeber zur Ausnützung der dem Antragsteller als Drittschuldner gegen die Pfändung und Überweisung zustehenden Rechtsbehelfe läßt sich aus dem Treuhandverhältnis nicht ableiten. Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe der gepfändeten Forderung, die der Antragsteller gegenüber dem Gläubiger hat, sind im Drittschuldnerprozeß gegenüber der Republik Österreich (§ 73 Abs 1 AbgEO) geltend zu machen. Dem Risiko unrichtiger Beurteilung seiner Pflichten aus dem Treuhandverhältnis kann der Antragsteller aber, soweit eine andere Person (hier: etwa der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der GmbH) für sich Rechte auf die Geldforderung behaupten sollte, auf dem durch § 72 Abs 1 AbgEO vorgezeichneten Wege begegnen. Da die behauptete Konfliktsituation nicht besteht, fehlt es auch an dem vom Antragsteller behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Mitbeteiligte Partei Zweiparteienverfahren und Klaglosstellung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140001.A01

Im RIS seit

02.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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