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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §472;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 253;Rechtssatz
Auch die nicht verbücherte Dienstbarkeit bindet inter partes gegen den Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger; die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge binden den Eigentümer über die Dauer des Fruchtgenußrechtes hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008