RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §472;
ABGB §481 Abs1;
GebG 1957 §33 TP9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 253;

Rechtssatz

Auch die nicht verbücherte Dienstbarkeit bindet inter partes gegen den Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger; die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge binden den Eigentümer über die Dauer des Fruchtgenußrechtes hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten