RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §472;
ABGB §509;
GebG 1957 §33 TP5;
GebG 1957 §33 TP9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 253;

Rechtssatz

Wird eine zur Nutzung überlassene Wohnung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses des Nutzungsberechtigten, sondern zur Erzielung von Erträgnissen verwendet, spricht dies eindeutig für eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Fruchtgenußrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten