Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §472;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 253;Rechtssatz
Wird eine zur Nutzung überlassene Wohnung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses des Nutzungsberechtigten, sondern zur Erzielung von Erträgnissen verwendet, spricht dies eindeutig für eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Fruchtgenußrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008