RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0015

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 122;

Rechtssatz

Wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein betrachtet, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann seine Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150015.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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