RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0006

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 251;

Rechtssatz

Eine Gebührenpflicht der durch die Eingabe veranlaßten Amtshandlungen läßt sich aus dem G nicht ableiten. Die durch eine Eingabe veranlaßten Amtshandlungen sind lediglich ein Hinweis darauf, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150006.X05

Im RIS seit

05.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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