RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0015

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §1;
GebG 1957 §14 TP13 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 122; AnwBl 9/1990, S 512;

Rechtssatz

Das GebG geht grundsätzlich davon aus, daß dort, wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind (Hinweis E 22.2.1960, 2110/59). Werden somit in einer Urkunde Vollmachten von mehreren Personen oder an mehrere Personen erteilt, so ist die Gebühr nach der Anzahl der Vollmachtsverhältnisse zu entrichten (Hinweis E 18.3.1959, 2954/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150015.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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