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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 124;Rechtssatz
Maßgeblich für die Gebührenpflicht einer Beilage ist, daß die Vorlage der Urkunde in der offensichtlichen Absicht erfolgt, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen (Hinweis E 27.1.1966, 151/65, VwSlg 3400 F/1966), mit anderen Worten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern. Allein auf Grund des Umstandes, daß eine Beilage vom Einschreiter auf behördlichen Antrag vorgelegt wird, kann keinesfalls auf das Fehlen einer solchen Absicht geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150061.X03Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008