RS Vwgh 1990/3/5 88/15/0087

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 23;

Rechtssatz

Ein geringfügiges Verschulden liegt nicht vor, wenn Abgaben im Betrag von S 303.756,-- hinterzogen und erst mehrere Jahre nach ihrer Fälligkeit entrichtet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150087.X03

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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