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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §870;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;Rechtssatz
Listige Veranlassung zu einem Vertrag begründet nicht die absolute Nichtigkeit desselben, sondern ein - durch Klage oder Einrede geltend zu machendes - Anfechtungsrecht des Getäuschten. Es steht dem Getäuschten jedoch frei, am Vertrag festzuhalten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009