RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0125

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §870;
BAO §23 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;

Rechtssatz

Listige Veranlassung zu einem Vertrag begründet nicht die absolute Nichtigkeit desselben, sondern ein - durch Klage oder Einrede geltend zu machendes - Anfechtungsrecht des Getäuschten. Es steht dem Getäuschten jedoch frei, am Vertrag festzuhalten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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