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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs7;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 143;Rechtssatz
Gem § 301 BAO steht auf die Ausübung der gem den §§ 299 und 300 BAO der Behörde zustehenden (Aufsichts-)rechte niemandem ein Anspruch zu. Bei Verweigerung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ist die Säumnisbeschwerde daher ausgeschlossen (Hinweis E 8.9.1978, 297/77).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150150.X01Im RIS seit
05.03.1990Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009