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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 253; AnwBl 1990/12, S 710;Rechtssatz
Das G umschreibt die Gebührentatbestände des § 33 GebG im allg mit Begriffen des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher im allg deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (Hinweis E 29.9.1966, 513/66, VwSlg 3502 F/1966). Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluß des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008