RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0006

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 251;

Rechtssatz

Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, daß ein Antrag nur ein AKZESSORIUM zu dem anderen Antrag darstellt (so etwa der Antrag, einer Beschwerde vor dem VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Verhältnis zum Beschwerdeantrag selbst) schließt allerdings die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus (Hinweis E 15.11.1984, 84/15/0136, 0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150006.X02

Im RIS seit

05.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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