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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 251;Rechtssatz
Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, daß ein Antrag nur ein AKZESSORIUM zu dem anderen Antrag darstellt (so etwa der Antrag, einer Beschwerde vor dem VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Verhältnis zum Beschwerdeantrag selbst) schließt allerdings die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus (Hinweis E 15.11.1984, 84/15/0136, 0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150006.X02Im RIS seit
05.03.1990Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008