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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 122;Rechtssatz
Die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150015.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008