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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 253;Rechtssatz
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sind das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgebend (Hinweis E 18.9.1980, 51/79, VwSlg 5505 F/1980). Die Beurteilung der Rechtsnatur eines Vertrages hat sich am Zweck des Vertrages zu orientieren. Ergibt sich aus dem Vertragszweck eine eindeutige rechtliche Qualifikation, kommt der Regelung von Nebenbestimmungen des Vertrages bei dessen rechtlicher Zuordnung keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008