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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP9;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 253; AnwBl 1990/12, S 710;Rechtssatz
Ein Rechtsgeschäft, aus dessen Regelungsinhalt sich ergibt, daß die Absicht der Parteien auf einen Erfolg gerichtet ist, der sonst typischerweise mit Verträgen über Dienstbarkeiten verbunden ist, unterliegt auch dann der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG, wenn die Parteien eine Verbücherung des Vertrages abbedungen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008