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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0024 E 16. März 1989 VwSlg 6389 F/1989 RS 5Stammrechtssatz
Da der Inhalt angeblicher (verdeckter) Treuhandverhältnisse den Abgabenbehörden (denen sie nicht angezeigt wurden) nicht bekannt sein kann, trifft die Partei die Darlegungspflicht hinsichtlich des Inhaltes. Einen Erkundungsbeweis sieht das Gesetz nicht vor. Zwischen Fremden wird ein Treuhandverhältnis nicht ohne eindeutige Festlegung seines Inhaltes über Gegenstand, Dauer, Beendigung und beiderseitige Rechte und Pflichten eingegangen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009