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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 412;Rechtssatz
Ein auf einer Landwirtschaft gelegenes Wohngebäude, das zum Feststellungszeitpunkt nicht nur vorübergehend leersteht, zählt nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150022.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008