RS Vwgh 1990/3/5 88/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z11;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 455;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Bildungseinrichtung eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt, ist anhand des Lehrstoffes zu beurteilen. Eine Vergleichbarkeit des Lehrstoffes liegt nicht schon dann vor, wenn in einer Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 einzelne Gegenstände unterrichtet werden, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht (Hinweis E 4.12.1989, 87/15/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150042.X01

Im RIS seit

05.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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