Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §7;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 122;Rechtssatz
Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG kann nur dann bejaht werden, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder verpflichtet werden. Käufer oder Verkäufer leiten ihre Ansprüche oder Verpflichtungen vor allem deswegen nicht aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, weil das, was für den einen Anspruch, für den anderen Verpflichtung bedeutet (Hinweis E 18.3.1959, 2954/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150015.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2008