RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0015

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 122;

Rechtssatz

Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG kann nur dann bejaht werden, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder verpflichtet werden. Käufer oder Verkäufer leiten ihre Ansprüche oder Verpflichtungen vor allem deswegen nicht aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, weil das, was für den einen Anspruch, für den anderen Verpflichtung bedeutet (Hinweis E 18.3.1959, 2954/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150015.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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