RS Vwgh 1990/3/5 88/15/0048

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 396;

Rechtssatz

Wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Erk das Vorliegen des Vorsatzes eingehend begründet und in der Berufung hiezu nichts eingewendet wird, besteht für die Finanzstrafbehörde keine Veranlassung, sich mit der Frage des Vorsatzes im angefochtenen Bescheid neuerlich auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150048.X01

Im RIS seit

05.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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