Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 396;Rechtssatz
Wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Erk das Vorliegen des Vorsatzes eingehend begründet und in der Berufung hiezu nichts eingewendet wird, besteht für die Finanzstrafbehörde keine Veranlassung, sich mit der Frage des Vorsatzes im angefochtenen Bescheid neuerlich auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150048.X01Im RIS seit
05.03.1990