RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0061

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 124;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150061.X02

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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