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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 124;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150061.X02Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008