RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0161

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §74 Abs1;
VStG §47;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG ist eine Vorfrage zu der im Rahmen des Entziehungsverfahrens als Hauptfrage zu beurteilenden Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Die Kraftfahrbehörde ist in bezug auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110161.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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