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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG ist eine Vorfrage zu der im Rahmen des Entziehungsverfahrens als Hauptfrage zu beurteilenden Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Die Kraftfahrbehörde ist in bezug auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110161.X01Im RIS seit
12.06.2001