TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/25 2007/07/0085

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des G G in N, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. April 2007, Zl. IIIa1-W-60.230/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 beantragte die Gemeinde Neustift (in weiterer Folge: Gemeinde) bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Leit- und Ablenkgrabens sowie eines Steinschlagschutzdammes und eines Abweisdammes.

Der Anlass für die Ausarbeitung des eingereichten Projektes bildeten Mur- bzw. Steinschlagereignisse im November 2002 im "G-Graben", in deren Folge es zu einer Evakuierung von Wohnhäusern im Bereich der Siedlung N kam. Das Projekt nennt als Verbauungsziel die wesentliche Verringerung des durch Steinschlagereignisse und Rutschungen entstehenden Schadensausmaßes für diesen Siedlungsraum und die Gemeindestraße. Neben einem Steinschlagschutzdamm sollen nach dem eingereichten Projekt ein Leit- und Ablenkgraben und der "Schutzdamm G" errichtet werden. Der Leit- und Ablenkgraben hat die Funktion, Rutschungen aus den G-Gräben und dessen Seitengräben (Vernässungen) schadlos durch die G-Gräben abzuleiten und den Bereich der Straßenkehre vor Blöcken zu schützen. Im Projekt heißt es, weil nicht zu erwarten sei, dass Rutschungen bzw Murereignisse nach Ausführung der Maßnahmen in den G-Gräben das Siedlungsgebiet erreichten, werde kein Auffangbecken errichtet. Es werde erwartet, dass sich auf Grund der flachen Wiesenflächen mögliche Abflussereignisse hier ablagerten. Nach einem allfälligen Ereignis solle das abgelagerte Material abtransportiert und die Schäden behoben werden.

Das untere Ende des Leit- und Ablenkgrabens befindet sich laut den Projektunterlagen knapp oberhalb der nordöstlichen Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. 3711/1, GB N.

Durch den "Schutzdamm G" sollte der Bereich des - nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden - Hotels G sowie dessen Zufahrt durch einen geringmächtigen Damm mit einer Höhe von 0,5 m und einer Länge von 99 m vor im Zuge eines Ereignisses möglicherweise anfallendem Wasser und Feinmaterial geschützt werden. Der "Schutzdamm G" liegt zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 3711/1 und zwar entlang dessen nordwestlicher Grenze.

Mit Kundmachung vom 15. Mai 2006 hat die BH eine mündliche Verhandlung für den 1. Juni 2006 im Gemeindeamt anberaumt. Diese Kundmachung enthielt jeweils eine nähere Beschreibung der geplanten Schutzmaßnahmen "1. Leit- und Ablenkgraben,

2. Steinschlagschutzdamm, 3. Schutzdamm G, 4. Forstlichbiologische Maßnahmen, 5. Rückbau des Stichweges des Mischbachalm-Forstweges, 6. Bepflanzung" und den Hinweis, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Planunterlagen lägen bis zum Tag der Verhandlung beim Gemeindeamt auf.

Diese Kundmachung wurde dem Beschwerdeführer laut im Akt erliegendem Rückschein am 18. Mai 2005 persönlich zugestellt.

Im Zuge der mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 wurde folgende Äußerung des Beschwerdeführers protokolliert:

"Als berührter Grundeigentümer wird der Errichtung des im Projekt bezeichneten Schutzdammes G nicht zugestimmt. Ich bin der Meinung, dass dieser Damm in der projektierten Ausführung keinen ausreichenden Schutz für das Siedlungsgebiet G bieten kann."

Auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zog der Vertreter der Gemeinde in der mündliche Verhandlung den Antrag für den im Projekt bezeichneten "Schutzdamm G" wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zurück.

Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung führte aus, dass durch die Rücknahme des Antrages für die Errichtung des "Schutzdammes G" und die Ausführung der antragsgegenständlichen Maßnahmen im Bereich des G-Grabens aus fachtechnischer Sicht mit keiner Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Zustand für das Siedlungsgebiet G zu rechnen sei.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung trägt unter anderem auch die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch gegen die Verbauung". Wie auch bei der mündlichen Verhandlung kundgetan, sei er gegen diese Baumaßnahmen in dieser Ausführung. Es sei von ihm eine Variante mit geschlossenem Damm vorgeschlagen worden, für die er auch bereit wäre, Grundflächen aus seinem Eigentum abzutreten. Sollte dieses Vorhaben wie geplant durchgeführt und sein Grundstück als Ablagerungsstätte für eventuelle Vermurungen genützt werden und des Weiteren die unterhalb seines Feldes stehenden Häuser durch das Wasser in Mitleidenschaft gezogen werden, so würde er rechtliche Schritte einleiten. Die Liegenschaften und Grundstücke würden durch diese Maßnahmen einem höheren Risiko ausgesetzt und dadurch in ihrem Wert erheblich gemindert.

Der daraufhin beigezogene Sachverständige kam zu dem Schluss, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - durch die beantragten Maßnahmen die Liegenschaften und Grundstücke nicht einem höheren Risiko ausgesetzt und wertgemindert würden, sondern dass mit diesen Maßnahmen eine deutliche Verbesserung einher gehen würde. Eine Restgefährdung sei dadurch gegeben, dass der untere "Schutzdamm G" mangels Grundgewährung nicht errichtet werden könne.

Mit Bescheid der BH vom 19. Dezember 2006 wurde der Gemeinde die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für näher beschriebene Sicherungsmaßnahmen im Bereich des G Steinschlages erteilt. Mit Spruchpunkt A)II) wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Letzteres wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung als Partei geladen worden sei, zumal ein Teil des Gesamtprojektes, nämlich der "Schutzdamm G", auf seinem Grundstück geplant gewesen sei. Nachdem jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer keine Zustimmung für diese Grundbeanspruchung erteilt hätte, habe die Gemeinde den Antrag für diesen Projektsteil zurückgezogen. Da Grundstücke des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt nicht mehr berührt würden, seien seine Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "nachrichtlich zur Kenntnis ohne Parteistellung" zugestellt.

Der Beschwerdeführer berief und behauptete im Wesentlichen, seine Parteistellung ergebe sich auf Grund des Umstandes, dass durch das bewilligte Projekt sein Grundstück Nr. 3711/1 als Auffangbecken für die abfließenden Schlamm- und Wassermassen verwendet werde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "als Wasserrechtsbehörde II. Instanz" in Spruchpunkt A) und "als Forstbehörde II. Instanz" in Spruchpunkt B) die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Begründend führt sie aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der BH durch das bewilligte Projekt in seinem Eigentumsrecht berührt sei, weil tatsächlich die Möglichkeit bestehe, dass die durch den Leit- und Ablenkdamm konzentriert gefassten Abflüsse in weiterer Folge auf seine Wiese Nr. 3711/1 abflössen. Dies ergebe sich bereits aus der planlichen Darstellung des Ursprungsprojektes, wonach der ursprünglich geplante "Schutzdamm G" nur jene Wässer und Geröllmassen hätte abhalten können, welche bereits vorher über das Grundstück Nr. 3711/1 bis zu diesem gelangt wären. Dem Beschwerdeführer komme daher grundsätzlich Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren nach der Maßgabe des § 42 AVG zu.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung seien seitens des Beschwerdeführers jedoch keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasser- und forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der letztlich bewilligten Sicherungsmaßnahmen im Steinschlaggebiet G erhoben worden. Seine Einwendungen hätten sich ausschließlich gegen die Errichtung des "Schutzdammes G" gerichtet und sei diesen Einwendungen auch insofern Rechnung getragen worden, als das Ursprungsprojekt um diesen zusätzlichen Damm auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eingeschränkt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe daher infolge mangelnder rechtzeitiger Einwendungen im Verfahren seine Partstellung nicht erlangt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 14. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer seine Parteistellung bereits verloren gehabt.

Das Recht, Berufung zu erheben, komme gemäß § 63 AVG nur Parteien zu. Der Beschwerdeführer sei, soweit es Sicherungsmaßnahmen betreffe, welche über den geplanten "Schutzdamm G" hinausgingen, keine Partei des erstinstanzlichen Verfahrens und daher auch nicht legitimiert, Berufung zu erheben, weshalb sein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Durch die Zurückziehung des Antrages hinsichtlich des "Schutzdammes G", hinsichtlich welchen der Beschwerdeführer durch seine Einwände in der mündlichen Verhandlung seine Parteirechte gewahrt hätte, sei dieser nicht beschwert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde als belangte Behörde den "Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde II. Instanz" bezeichnet und ausführt, dass der Bescheid des "Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde II. Instanz" vom 23. April 2007 angefochten werde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher, auch vor dem Hintergrund der allein wasserrechtliche Belange betreffenden Begründung der Beschwerde, davon aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den wasserrechtlichen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides, den die belangte Behörde auch ausdrücklich als "Wasserrechtsbehörde II. Instanz" erlassen hat, wendet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die BH ihn lediglich als Beteiligten und nicht als Partei des Verfahrens erachtet habe. Dies zeige sich darin, dass ihm der Bescheid vom 19. Dezember 2006 nur "nachrichtlich zur Kenntnis ohne Parteistellung" zugestellt worden sei. Aus diesem Grund seien offenbar auch seine in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen nicht richtig und vollständig, sondern lediglich die Einwendungen hinsichtlich des "Schutzdammes G" protokolliert worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer weiterreichende Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung erhoben. Hätte der Verhandlungsleiter der BH dem Beschwerdeführer richtigerweise eine entsprechende Parteistellung eingeräumt, so wäre er gehalten gewesen, sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich nicht nur auf die Errichtung des "Schutzdammes G", sondern auch gegen das restliche Projekt gerichtet hätten, zu protokollieren; dies deshalb, da bei diesem Projekt das im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstück Nr. 3711/1 durch die Errichtung des Schutz- und Ablenkdammes mit abfließenden Wasser-, Gesteins- und Geröllmassen überflutet bzw. in Mitleidenschaft gezogen werde.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die BH den Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens betrachtet und ihn in dieser Rolle zur mündlichen Verhandlung geladen hat; sie ging aber davon aus, dass er durch die Reduzierung des Projektes und den damit verbundenen Wegfall der Inanspruchnahme seiner Grundfläche durch den Schutzdamm G in Bezug auf das nun zu bewilligende Projekt keine Parteistellung mehr genösse. Demgegenüber ging die belangte Behörde von einem Verlust der Parteistellung wegen des Fehlens von rechtzeitig erstatteten Einwendungen des Beschwerdeführers nach § 42 Abs. 1 AVG aus.

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass sich die Parteistellung des Beschwerdeführers auf zwei rechtlich unterschiedliche Aspekte stützte. Zum einen ergab sie sich durch die ursprünglich geplante Grundinanspruchnahme durch die Errichtung des "Schutzdammes G"; diese Grundlage für die Begründung der Parteistellung fiel mit der Projektseinschränkung weg. Zum anderen könnte das Grundstück durch das Projekt (und zwar in seiner uneingeschränkten Form ebenso wie nach der Einschränkung) wegen der möglichen Ablagerung von Material nach Abflussereignissen und der Ableitung von Wasser und Feinmaterial beeinträchtigt werden. Auch darauf gründete sich die Parteistellung des Beschwerdeführers.

In diesem Zusammenhang ist die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung für die Aufrechterhaltung seiner Parteistellung ausreichende Einwendungen erhoben hat oder ob ihn die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG treffen.

Die §§ 41 und 42 AVG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 lauten (auszugsweise):

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

......"

Es kann dahin gestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG stattgefunden hat. Unstrittig ist nämlich, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2005 persönlich zugestellt wurde, der Beschwerdeführer also im Sinne des § 42 Abs. 2 AVG rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, und dass die Ladung einen § 41 Abs. 2 AVG entsprechenden Hinweis auf die gemäß § 42 leg. cit. eintretenden Folgen enthielt. Bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen erstreckten sich die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG daher jedenfalls auch auf den Beschwerdeführer.

Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das gegenständliche Verhandlungsprotokoll vom 1. Juni 2006 nicht entsprechend § 14 AVG aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt und es ist aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich, dass er von den ihm in § 14 AVG eröffneten Möglichkeiten zur Erhebung von Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift während des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht hätte.

Da der Beschwerdeführer schließlich auch keinen tauglichen Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der Niederschrift erbracht hat, ist davon auszugehen, dass dieser die volle Beweiskraft gemäß § 15 AVG zukommt und die darin protokollierten Einwendungen des Beschwerdeführers richtig und vollständig wiedergegeben werden.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde das Wort "Damm" in seiner protokollierten Einwendung derart einschränkend auslegt, dass es sich dabei lediglich um den "Schutzdamm G" handle; er habe damit unzweifelhaft den Ablenk- und Schutzdamm gemeint, zumal nur dieser Damm einen Schutz für das Siedlungsgebiet G darstellen könne.

Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde scheint sich aus dem sprachlichen Konnex der in der Verhandlungsniederschrift festgehaltenen Einwendungen zu ergeben. So führte der Beschwerdeführer zunächst aus, der Errichtung des "Schutzdammes G" nicht zuzustimmen, und meinte dann, dass dieser Damm keinen ausreichenden Schutz für das Siedlungsgebiet G bieten könne. Aus der Verwendung des Wortes "dieser" könnte nun abgeleitet werden, dass damit der "Schutzdamm G" und eben nicht das gesamte Projekt von der Einwendung des Beschwerdeführers umfasst war. Dazu kommt, dass auch der "Schutzdamm G" - entgegen den Beschwerdebehauptungen - dazu gedient hätte, einen Teil des Siedlungsgebietes G, nämlich den Bereich des Hotels "G" und dessen Zufahrt, vor anfallendem Wasser und Feinmaterial zu schützen.

Allerdings ist dem Beschwerdeführer aber zuzugestehen, dass die Formulierung des zweiten Satzes seiner Einwendungen ("Ich bin der Meinung, dass dieser Damm in der projektierten Ausführung keinen ausreichenden Schutz für das Siedlungsgebiet G bieten kann."), in dem allgemein vom "Siedlungsgebiet G" die Rede ist, auch das Verständnis zulässt, dass der Beschwerdeführer befürchtete, das Gesamtprojekt gewährleiste einen unzureichenden Schutz des (gesamten) Siedlungsgebietes und er stimme aus diesem Grund dem Teil des Vorhabens, das seine Grundfläche unmittelbar in Anspruch nehmen sollte, nämlich der Errichtung des "Schutzdammes G", nicht zu. Bei einem solchen Verständnis hätte der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Gesamtprojekt erstattet, weil dieses "keinen ausreichenden Schutz für das Siedlungsgebiet G" gewährleiste.

Mit diesem Verständnis der Einwendung des Beschwerdeführers ist für diesen aber nichts gewonnen. Die Befürchtung, das Projekt biete einen unzureichenden Schutz für das Siedlungsgebiet G, stellt nämlich keine Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers und somit keine Einwendung im Rechtssinn dar.

Dem Begriff der Einwendung nach § 42 AVG ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, 2004/05/0015, und vom 28. Februar 2008, 2006/06/0163, mwN).

Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt also nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 3711/1, das allenfalls durch das gegenständliche Projekt als Ablagerungsraum für Gesteins- und Geröllmassen bzw. als Abflussraum für Wasser und Feinmaterial in Anspruch genommen werden soll, hätte nur dann eine Einwendung im Rechtssinn erhoben, wenn er auf eine Verletzung seiner Rechte als Grundstückseigentümer durch diese Auswirkungen des Projektes Bezug genommen hätte. Eine solche Bezugnahme ist der Einwendung des Beschwerdeführers, die sich allein auf den angeblich mangelhaften Schutz des Siedlungsgebietes G bezieht, aber nicht zu entnehmen.

Die in der mündlichen Verhandlung erstattete Einwendung des Beschwerdeführers war daher nicht geeignet, seine Parteistellung im Verfahren aufrecht zu erhalten.

Hinsichtlich des Verlustes der Parteistellung bleibt aber noch zu prüfen, ob sich durch die Zurückziehung des Projektteiles "Schutzdamm G" das Projekt derart geändert hat, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen offen stand. Diesfalls hätte er trotz fehlender Einwendungen im Rechtssinn spätestens während der mündlichen Verhandlung die Parteistellung nicht verloren und es wäre der "Einspruch" des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2006, mit dem er (erstmals) die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend macht, inhaltlich zu berücksichtigen.

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen aber nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, 98/05/0171).

Wie eingangs der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, ist das untere Ende des geplanten Leit- und Ablenkgrabens knapp oberhalb der nordöstlichen Grenze des Grundstückes Nr. 3711/1 des Beschwerdeführers projektiert. Der "Schutzdamm Ga" wäre entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 3711/1 errichtet worden. Laut Projektbeschreibung des "Schutzdammes G" sollte durch diesen der Bereich des Hotels "G" sowie dessen Zufahrt vor anfallendem Wasser und Feinmaterial geschützt werden. Daraus, wie auch aus der planlichen Darstellung des Projektes ergibt sich, dass der "Schutzdamm G" keinen Schutz für das Grundstück des Beschwerdeführers, sondern lediglich für die nördlich dieses Dammes liegenden Grundflächen geboten hätte. Der "Schutzdamm G" hätte also nur jene Abflüsse abgehalten, die zunächst über das Grundstück des Beschwerdeführers bis zu diesem Damm gelangt wären. Im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers hat sich durch den Verzicht auf den Schutzdamm nichts geändert.

Die Zurückziehung des Projektteiles "Schutzdamm G" bewirkte diesbezüglich somit keine Änderung. Vielmehr brachte die Zurückziehung aus der Sicht des Beschwerdeführers eine Einschränkung des Projektes insoweit, als die in seinem Eigentum stehenden Grundflächen für die Errichtung des "Schutzdammes G" nun nicht mehr in Anspruch genommen werden sollen, und die nach dem ursprünglichen Projekt auf seinem Grundstück verbleibenden (rückstauenden) Abflüsse allenfalls Richtung Norden weiterfließen können.

Dass der durch den Schutzdamm bewirkte Schutz für dahinter liegende, nicht in seinem Eigentum stehende Grundflächen durch die Projektsänderung weggefallen ist, kann den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten berühren. Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ermöglichte die Zurückziehung der Maßnahme "Schutzdamm G" dem Beschwerdeführer daher keine über die in der mündlichen Verhandlung bereits erstatteten hinausgehenden Einwendungen.

Die belangte Behörde konnte daher im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat. Da eine Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG nur von einer Partei erhoben werden kann, hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde hätte auf Grund der im AVG verankerten Offizialmaxime von Amts wegen die im Berufungsverfahren vom Berufungswerber erhobenen Einwendungen aufgreifen und auf ihre Relevanz betreffend das öffentliche Interesse überprüfen müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 Sache der Behörde ist und die Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 97/07/0226).

Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2008

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X00

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten