RS Vwgh 1990/3/6 89/05/0167

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1982/199 ;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde Sachentscheidungen gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil den Erledigungen der Beh erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine leserliche Beifügung des Namens desjenigen der die Erledigungen genehmigt hat), so hätte die Vorstellungsbehörde die Berufungsbescheide aufheben müssen (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0048). Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050167.X03

Im RIS seit

06.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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