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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4 idF 1982/199 ;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde Sachentscheidungen gefällt, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil den Erledigungen der Beh erster Instanz der Bescheidcharakter fehlte (hier: keine leserliche Beifügung des Namens desjenigen der die Erledigungen genehmigt hat), so hätte die Vorstellungsbehörde die Berufungsbescheide aufheben müssen (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0048). Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050167.X03Im RIS seit
06.03.1990