TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/25 2007/07/0098

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Diplom-HTL-Ing. H P in K, vertreten durch Mag. Ingomar Arnez, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofplatz 4/1, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 15. März 2007, Zl. -11-GSLG-166/4-2007 (mitbeteiligte Parteien: 1. A P, 2. J K, 3. R M, 4. E K, 5. S K,

6.

M L, 7. C O, alle in K, 8. Dr. G P in  W, und in K,

9.

Bringungsgemeinschaft "Hofzufahrt K-M", zu Handen Obmann R M, Kleinkirchheim), betreffend Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bringungsgemeinschaft "Hofzufahrt Kleinkirchheim-Mitterberg" (in weiterer Folge: BG) wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 18. November 1969 gegründet. Nach Spruchpunkt 2 des Bescheides schlossen sich "zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung dieses Weges die nachstehenden Liegenschaften auf Grund freier Vereinbarung mit folgenden Anteilen zur BG zusammen:

     Reinhold M.             21 Anteile

     Simon K.                   10 Anteile

     Rudolf K.                  16 Anteile

     Ambros O.               12 Anteile."

In Spruchpunkt 3 wurden die Grundeigentümer und Grundstücke aufgelistet, die den projektgemäß erforderlichen Grund zum Ausbau des Weges unter bestimmten einheitlichen Entschädigungsbeträgen ins Eigentum der BG abtraten, darunter befand sich auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Matthias P., mit seinen Grundstücken 701/1 (Wiese), 816/2 (Wald), 816/5 (Weide) und 816/6 (Wald). In Bezug auf Matthias P. findet sich unter Spruchpunkt 3a eine Festlegung dahingehend , dass er "den projektgemäß erforderlichen Grund entschädigungslos ins Eigentum der BG abtritt und dafür das freie Wegbenützungsrecht am Hofzufahrtsweg erhält."

Zum Grundstück 816/6 sei auf Kosten der Bringungsgemeinschaft ein Zufahrtsweg zu schieben.

Mit Bescheid der ABB vom 14. November 1974 wurde das Anteilsverhältnis der vier beanteilten Mitglieder abgeändert (nun: 18:14:16:12).

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 17. März 2006 wurden diese Bescheide hinsichtlich der Anteilsverhältnisse an der BG abgeändert. Demnach erfolgt die Erhaltung der BG "Hofzufahrt Mitterberg" auf Grund eines ziffernmäßig neu festgelegten Anteilsverhältnisses der mittlerweile insgesamt 9 Mitglieder. Unter lfd Nummer 6 scheint der Beschwerdeführer als Eigentümer der EZ 558 KG Kleinkirchheim auf, dem 9,72 Anteile (von gesamt 195,07 Anteilen) zugeschrieben werden.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass im Zuge der Neubeanteilung der vorgelagerten Hofzufahrt "Krenn vulgo Ploninger" auch eine Neubeanteilung der BG erfolgt sei. Der Obmann der BG habe mit 21. Dezember 2002 eine Anteilszusammenstellung übermittelt, welche mit Ausnahme des Beschwerdeführers von den zukünftigen Mitgliedern der BG eigenhändig unterfertigt worden sei. Bescheidförmig eingeräumte freie Wegbenützungsrechte dürften nur dann abgeändert werden, wenn sich die Umstände bzw. Gegebenheiten, welche für die Einräumung dieser Fahrtrechte maßgeblich gewesen wären, in einem ausschlaggebenden Maße geändert hätten. Zum Zeitpunkt der Einräumung des freien Wegbenützungsrechtes sei der Beschwerdeführer Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gewesen, welche auch lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzt worden seien. Ein Gebäudestand habe sich auf den gegenständlichen Flächen nicht befunden. Das nunmehr beanteilte Wohnhaus des Beschwerdeführers sei erst Anfang der 80er Jahre nach einer Umwidmung eines Teiles der Parzelle als "Bauland Dorfgebiet" errichtet worden. Die Benützungsintensität habe sich durch den Bau eines Wohnhauses exorbitant erhöht und es habe mit Einräumung des freien Fahrtrechts im Jahre 1969 keinesfalls damit gerechnet werden können, dass dieses Fahrtrecht auch die Errichtung bzw. die Benützung der Zufahrt zu einem Haus beinhalten sollte, zumal die Baulandumwidmung erst 1982 stattgefunden habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass für die Grundfläche der Parzellen 816/6 und 816/2 zwar ein freies Fahrtrecht bestehe, für das Wohnhaus jedoch die Anteile im entsprechenden Ausmaß in der Höhe von 9,72 Anteilen zu übernehmen seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Mutter Berufung. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, es stehe ihm durch die damalige entschädigungslose Grundabtretung ins Eigentum der BG das freie Wegbenützungsrecht zur Parzelle 816/6 zu. Es gebe laut Bescheid vom 18. November 1969 keine Einschränkung auf landwirtschaftliche Nutzung dieses Wegbenutzungsrechtes. Es sei richtig, dass sein Vater auf diesem Grundstück ein Wohnauszugshaus errichten habe wollen. Die in den Jahren 1970 und 1974 eingereichten Umwidmungsansuchen seien von der Gemeinde aber abgelehnt worden. Erst später sei auf Grund eines neuerlichen Ansuchens eine Punktwidmung (150 m2) für seine Bebauungszwecke genehmigt worden. Der BG sei bereits 1969 diese Absicht seines Vaters bekannt gewesen, weshalb nur auf der Parzelle 816/6 das freie Zufahrtsrecht festgelegt worden sei. Er bestreite den Rechtsstandpunkt der ABB, wonach sich die Benützungsintensität zum fraglichen Grundstück exorbitant geändert habe.

Die BG erstattete eine bei der belangten Behörde am 25. Juli 2006 eingelangte Äußerung, in der sie sich der Argumentation der Behörde erster Instanz anschloss. Zum Zeitpunkt der Einräumung des freien Wegbenützungsrechtes für den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sei dieser Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen gewesen, welche auch nur so genutzt worden seien; ein Gebäudebestand habe sich auf den gegenständlichen Flächen nicht befunden.

Die belangte Behörde führte am 25. Jänner 2007 eine mündliche Verhandlung durch. Der Obmann der BG wies darauf hin, bereits anlässlich deren Gründung im Jahre 1969 zum Obmann gewählt worden und deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten gut vertraut zu sein. Zum Zeitpunkt der Einräumung des freien Wegbenützungsrechtes zu Gunsten der Parzellen des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers seien diese land- und forstwirtschaftlicher Natur gewesen und sei das freie Wegbenützungsrecht auch lediglich zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eingeräumt worden. Gebäude hätten sich zum Einräumungszeitpunkt auf der besagten Liegenschaft nicht befunden und er bezweifle auch den Einwand des Beschwerdeführers, wonach dessen Rechtsvorgänger den Bau eines sogenannten Auszugshauses in dieser Lage (Böschung, Schafweide) geplant habe. Es habe zum damaligen Zeitpunkt auch keine diesbezügliche Widmung bestanden, eine solche Punktwidmung sei erst Jahre später (Anfang der 80er Jahre) erteilt worden. Die Höhe der jährlich anteilsmäßigen Vorschreibung betrage ca. EUR 58,-- für den Beschwerdeführer, für seine Mutter einige Cent. Dem Obmann sei die Zahlungsverweigerung unverständlich, zumal sich der Beschwerdeführer an der Aufbringung der neuen Asphaltdecke sowohl finanziell als auch durch Erbringung von Arbeitsleistung beteiligt habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte ein anderes Mitglied der BG, der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sei sein Onkel gewesen und es seien ihm damals keinerlei Ambitionen bekannt gewesen, dass dieser ein Haus am eingebrachten Grundstück zu bauen beabsichtigt hätte. Der Vorgenannte habe für seine Kinder genügend Baugründe im Tal besessen. Das Bringungsrecht sei seinerzeit nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benötigt und zu diesem Zweck auch eingeräumt worden. Im Übrigen sei das besagte Grundstück wegen des steilen Geländes extrem schwierig zu bebauen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. März 2007 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 17. März 2006 als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen legte die belangte Behörde dar, dass sich daraus für die Festlegung bzw. Neubestimmung (Abänderung) des Anteilsverhältnisses einer BG zwei gesetzliche Vorgaben bzw. Möglichkeiten erkennen ließen. Zum einen könne die erstmalige Festlegung bzw. spätere Neubestimmung (Abänderung) von Anteilsverhältnissen in Form eines Übereinkommens erfolgen. Dazu sei die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der BG erforderlich. Sollte ein solches Übereinkommen nicht zu Stande kommen, dann sei das Anteilsverhältnis von Amts wegen festzulegen bzw. abzuändern. Diesfalls habe allerdings die Festlegung (Abänderung) auf Grund der in § 14 Abs. 2 2. Satz K-GSLG hiefür festgelegten Parameter bzw. Kriterien - Berücksichtigung des (jeweiligen) wirtschaftlichen Vorteiles der Bringungsanlage sowie Bedachtnahme insbesondere auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand - zu erfolgen. Im Übrigen habe eine Neubestimmung (Abänderung) eines Anteilsverhältnisses nach § 16 Abs. 4 K-GSLG in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 leg. cit. dann zu erfolgen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert hätten.

Die Ergebnisse des erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren führten auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu folgendem Beurteilungsbild:

Das bescheidförmig eingeräumte freie Wegebenutzungsrecht dürfe nur dann abgeändert werden, wenn sich die ursprünglich maßgebend gewesenen Umstände in einem ausschlaggebenden Maß geändert hätten (z.B. exorbitante Erhöhung der Benützungsintensität). Vor diesem Hintergrund könne der Erstbehörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis davon ausgehe, dass mit der nach geraumer Zeit (Anfang 1980) nach Einräumung des freien Wegbenützungsrechtes Ende 1969 erfolgten Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses des Beschwerdeführers eine gravierende Änderung der ursprünglich maßgebend gewesenen Umstände eingetreten sei. Dies allein deshalb, weil die seinerzeit erfassten Grundstücke ein Gesamtausmaß von lediglich ca. 0,6614 Hektar aufgewiesen hätten, sodass mit Blick auf die minimalen Bewirtschaftungs- und damit Wegbenützungserfordernisse die mit dem Wohnhaus verbundene (zusätzliche) Frequentierung der gegenständlichen Weganlage ohne jeden Zweifel als exorbitant erhöht gewertet werden könne. Damit sei mit dem gegenständlichen Bescheid zu Recht das in Rede stehende Wohnhaus entsprechend dem sogenannten "Kärntner Schlüssel", der eine sachgerechte Anteilsfestlegung ermögliche, bringungsrechtlich mit 12 Anteilen bzw. unter Berücksichtigung der beanspruchten Weglänge mit 9,72 Anteilen erfasst.

Dass das Bringungsrecht und das damit in Zusammenhang stehende freie Wegbenützungsrecht für den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers seinerzeit offensichtlich nur für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt worden sei, hätte auch den plausiblen Ausführungen des langjährigen Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes der BG anlässlich der mündlichen Verhandlung entnommen werden können. Des weiteren sei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach schon zum Zeitpunkt der Einräumung des freien Wegbenutzungsrechtes von seinem Rechtsvorgänger der Bau eines Auszugshauses geplant gewesen sei, wegen der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorliegenden Baulandwidmung keinerlei Relevanz beizumessen. Tatsache sei, dass sich anlässlich der Gründung der BG und der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Beanteilung bzw. Einräumung des freien Fahrtrechtes im Jahre 1969 am besagten Grundstück kein Gebäudebestand befunden habe. Diese für die damalige Anteilsfestlegung maßgebend gewesenen Umstände hätten sich jedoch durch den späteren Wohnhausbau am verfahrensgegenständlichen Grundstück geändert und daher hätte die beantragte Neubestimmung des Anteilsverhältnisses zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze, also auch hinsichtlich des Spruchpunktes II, mit dem die Berufung seiner Mutter als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Beschwerde finden sich aber lediglich Ausführungen in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Zusammenhang deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde durch das errichtete Wohnhaus des Beschwerdeführers in keiner Weise zu einer exorbitant erhöhten Benützung des Bringungsweges komme. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe im Zuge der Errichtung des Bringungsweges die projektmäßig vorgesehenen Grundstücke entschädigungslos in das Eigentum der BG abgetreten, wofür ihm auch das freie Wegbenützungsrecht eingeräumt worden sei. Eine Beschränkung dieses Wegbenützungsrechtes sei im Bescheid der ABB vom 18. November 1969 in keiner Weise festgehalten. Schon daraus leite sich ab, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sowie auch dem Beschwerdeführer als dessen Nachfolger das uneingeschränkte freie Wegbenützungsrecht für das Grundstück 816/6 zustehe. Dies unabhängig davon, ob er nunmehr ein Bauwerk errichtet habe oder nicht. Des weiteren sei bei der Gründung der BG sämtlichen Mitgliedern bekannt gewesen, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück ein Bauwerk errichten wolle. Die belangte Behörde hätte daher zur Auffassung kommen müssen, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und auch diesem als Rechtsnachfolger weiterhin das uneingeschränkte und freie Wegbenützungsrecht des Bringungsweges zum Grundstück 816/6 zustehe und es durch die Errichtung des Hauses durch den Beschwerdeführer zu keiner exorbitant erhöhten Benutzung des Bringungsweges komme.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs 1), so hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Agrarbehörde nach § 21 Abs 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Im Falle des Abs 1 hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs 1 auch den Namen, den Sitz und den Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4) ...

§ 16. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.

(6) ...."

Die maßgebliche Rechtsgrundlage der BG ist der Bescheid der ABB vom 18. November 1969 in der Fassung des Bescheides vom 17. November 1974.

Daraus ergibt sich, dass auch zugunsten von Grundstücken des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers ein Bringungsrecht eingeräumt wurde, das die Berechtigung zur Errichtung und Benützung einer Bringungsanlage umfasste. Der Beschwerdeführer ist also nach § 16 Abs. 1 leg. cit. Mitglied der BG.

Nach dem Inhalt des Gründungsbescheides gibt es zwei Gruppen von Mitgliedern der BG. Bei einer - aus 4 Personen bestehenden - Gruppe von Mitgliedern wurden die Anteile ziffernmäßig bestimmt. Dem steht eine andere Gruppe von Mitgliedern gegenüber, zu der auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gehört, die als Gegenleistung für die entschädigungslose Grundabtretung das "freie Wegbenützungsrecht" am Bringungsweg erhielten. Der Begriff des "freien Wegbenützungsrechtes" ist - dies ist unbestritten - so zu verstehen, dass damit keine Verpflichtung zur Beitragsleistung für die Erhaltung der Bringungsanlage verbunden war, in Bezug auf diese Mitglieder wurde also kein Anteilsrecht bzw. ein mit 0 bemessenes Anteilsrecht festgelegt.

Im Bescheid erster Instanz findet sich ein Hinweis darauf, dass der Obmann der BG der ABB im Februar 2002 mitgeteilt habe, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers seit 24. April 1983 mit 10 Anteilen Mitglied der BG sei und einen Einkaufsbetrag in der Höhe von ATS 26.800,-- geleistet habe. Auch der Beschwerdeführer verweist auf eine Beitragsleistung in diesem Zeitraum. Dass diese Änderung des Anteilsrechts (von 0 auf 10) auf einer Rechtsgrundlage beruhte, etwa auf einem agrarbehördlichen Bescheid, wurde weder behauptet noch ergibt sich dies aus der Aktenlage. Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 K-GSLG spricht aber die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zu, sodass in Bezug auf die Anteilsrechte als Ausgangslage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides unverändert der Gründungsbescheid in der Fassung des Bescheides vom 17. November 1974 und die dort festgesetzten Anteile (im Fall des Beschwerdeführers ein Anteil von 0) relevant waren.

Die belangte Behörde nennt als Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen die Bestimmung des § 16 Abs. 4 K-GSLG, nämlich die "Änderung der für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände." Der Beschwerdeführer bestreitet die Änderung der damals maßgeblichen Umstände.

Zu prüfen ist also in erster Linie, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 K-GSLG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesenen Umstände verändern, kann nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vorgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0024).

Die vom Beschwerdeführer im Jahr 1969 in die BG als begünstigte bzw. belastete Grundstücke eingebrachten Grundflächen (Grundstücke 816/2, 816/5, 816/6 und 701/1) wurden im Bescheid ausdrücklich als Wiese, Weide bzw. Wald bezeichnet. Aus der Begründung des genannten Gründungsbescheides der BG vom 18. November 1969 geht zudem hervor, dass die ABB Villach "zum Zwecke der Erreichung der landwirtschaftlichen Liegenschaften in Mitterberg" ein Projekt erstellt habe. Im Zusammenhang mit der genannten Bezeichnung der begünstigten bzw. belasteten Grundstücke ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Gründung der BG ein rein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Zufahrtsweg geschaffen wurde.

Dieser Überlegung folgend hat die belangte Behörde festgehalten, dass im Zeitpunkt der Rechtseinräumung der Bringungsweg allein der Hoferschließung mehrere Höfe diente und die übrigen genannten Grundstücke, die als Wiese, Weide und Wald ausgewiesen waren, nur im Bezug auf ihre landwirtschaftliche Nutzung erschloss.

Dass es im Zeitpunkt der Rechtsbegründung in Bezug auf die Art der Zufahrtsfahrten eine Einschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Nutzung gab, ergibt sich aber auch daraus, dass ein Bringungsrecht - auch nach der damals geltenden Rechtslage - nur für die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind oder eines solchen Betriebes eingeräumt werden darf, und zwar dann, wenn deren Bewirtschaftung durch einen Bringungsnotstand erheblich beeinträchtigt ist. Auch ein gesetzeskonformes Verständnis des Gründungsbescheides aus dem Jahre 1969 stützt somit das Ergebnis, wonach der Bringungsweg damals nur für Fahrten errichtet wurde und benützt werden sollte, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wozu auch die Erschließung von Hofstellen gehört. Mangels gegenteiliger Hinweise im Gründungsbescheid ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Einräumung eines freien Benutzungsrechtes an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund erfolgte, dass der Weg auch in Bezug auf seine Grundflächen der zweckmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke diente.

Die in der ersten Hälfte der 80er Jahre erfolgte Errichtung eines Wohnhauses durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers stellt zweifelsfrei keine solche Nutzung dar. Der Beschwerdeführer hat auch nie behauptet, dass das Gebäude land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

Es ist unstrittig, dass erst im Mai 1982 ein Teil des Grundstückes 816/6 als "Bauland-Dorfgebiet" mit einer entsprechenden, offenbar das Gebäude umfassenden Punktwidmung gewidmet wurde und dass im Gründungszeitpunkt keine solche Widmung bestand. Es ist auch nicht von Belang, ob die Umwidmungs- und Bebauungspläne des Vaters des Beschwerdeführers damals bereits bekannt waren oder nicht. Unstrittig war dieses Grundstück im Zeitpunkt der Gründung der BG nicht bebaut und es stand eine Umwidmung oder Bebauung dieses Grundstückes in absehbarer Zeit nicht bevor, erklärt der Beschwerdeführer doch selbst in seiner Berufung, dass sein Vater in den 70er Jahren mehrmals mit Anträgen um Umwidmung nicht durchgedrungen war. Im Gründungszeitpunkt bestanden daher keine objektivierbaren Hinweise darauf, dass eine Umwidmung eines Teiles des Grundstückes 816/6 in absehbarer Zeit bevorstünde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bestimmungen des Gründungsbescheides bereits auf die Errichtung eines Wohngebäudes auf diesem Grundstück Rücksicht genommen hätten.

Schließlich ist auch die Annahme der belangten Behörde, wonach die Anzahl der Zufahrten zu einem Wohnhaus im Vergleich zu der Anzahl der Zufahrten zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes weitaus höher ist und mit der massiven Steigerung der Anzahl der Zufahrten auch eine weitaus höhere Benützung der Bringungsanlage verbunden ist, nicht zu beanstanden.

Den Agrarbehörden kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertraten, dass im Vergleich zur Situation im Jahre 1969 bzw. 1974 zwischenzeitig eine Änderung der für die damalige Anteilsfestlegung maßgebend gewesenen Umstände eingetreten ist. Damit lagen aber die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 4 K-GSLG vor.

Dass die belangte Behörde bei der Ermittlung der neuen Anteilsverhältnisse die Kriterien des §§ 14 Abs. 2 bzw. 16 Abs. 3 K-GSLG nicht eingehalten hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070098.X00

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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