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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2981/80 E 19. Oktober 1983 RS 1Stammrechtssatz
Durch das stillschweigende Hinweggehen über das Begehren, dem Bfr eine entsprechende, d.h. ausreichende Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen und dadurch, dass die Behörde auch die Vorlage dieses Gutachtens der Aktenlage nach nicht abgewartet hat, hat die Behörde nicht nur ihre Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet, sondern auch den Bfr in seinem aus § 45 Abs 3 AVG 1950 ableitbaren Parteienrecht verletzt, innerhalb einer sachangemessenen Frist zu dem nun ergänzten Gutachten des Amtsarztes unter Beibringung eines medizinischen Gegengutachtens mit auf gleicher fachlicher Ebene liegenden Argumenten Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050059.X03Im RIS seit
11.05.2001