RS Vwgh 1990/3/6 89/05/0059

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2981/80 E 19. Oktober 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Durch das stillschweigende Hinweggehen über das Begehren, dem Bfr eine entsprechende, d.h. ausreichende Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen und dadurch, dass die Behörde auch die Vorlage dieses Gutachtens der Aktenlage nach nicht abgewartet hat, hat die Behörde nicht nur ihre Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet, sondern auch den Bfr in seinem aus § 45 Abs 3 AVG 1950 ableitbaren Parteienrecht verletzt, innerhalb einer sachangemessenen Frist zu dem nun ergänzten Gutachten des Amtsarztes unter Beibringung eines medizinischen Gegengutachtens mit auf gleicher fachlicher Ebene liegenden Argumenten Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050059.X03

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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