RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1990
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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien

Norm

JWG Wr 1955 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die tatsächlich entstandenen Auslagen für den Unterhalt eines Minderjährigen bilden die Grenze der Kostenersatzpflicht und nicht die Höhe durchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen (Hinweis E 17.2.1981, 1471/78). Gem § 9 Abs 1 Wr JWG haben die Eltern diese Kosten allerdings nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen, dh es ist bei der Festsetzung des Kostenersatzes auf ihre Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kostenersatzpflicht nach § 9 Abs 1 Wr JWG wird somit einerseits vom Ausmaß der Unterhaltspflicht und andererseits von der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt (Hinweis E 26.4.1988, 87/11/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110202.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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