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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
JWG Wr 1955 §9 Abs1;Rechtssatz
Die tatsächlich entstandenen Auslagen für den Unterhalt eines Minderjährigen bilden die Grenze der Kostenersatzpflicht und nicht die Höhe durchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen (Hinweis E 17.2.1981, 1471/78). Gem § 9 Abs 1 Wr JWG haben die Eltern diese Kosten allerdings nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen, dh es ist bei der Festsetzung des Kostenersatzes auf ihre Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kostenersatzpflicht nach § 9 Abs 1 Wr JWG wird somit einerseits vom Ausmaß der Unterhaltspflicht und andererseits von der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt (Hinweis E 26.4.1988, 87/11/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110202.X01Im RIS seit
01.02.2002