Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat die Annahme von Organen des öff Sicherheitsdienstes gem § 76 Abs 1 KFG, eine bestimmte durch Alkohol in ihrer Fähigkeit, ein Kfz zu lenken, beeinträchtigte Person werde in diesem Zustand ein Kfz lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen, als ungerechtfertigt qualifiziert und dementsprechend die vorläufige Führerscheinabnahme für rechtswidrig erklärt, wenn die Person nach erkennbar abgeschlossenem Lenkvorgang in ihrer Wohnung angetroffen worden ist (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0146; E 17.9.1986, 86/11/0046), wenn sie beim Verlassen
eines Firmenparkplatzes angetroffen wurde, auf dem sie das von ihr gelenkte Firmenfahrzeug abgestellt hat (Hinweis E 19.11.1986, 86/11/0136), wenn sie nach einem Verkehrsunfall in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden ist (Hinweis E 22.9.1987, 87/11/0026), wenn das Fahrzeug bei einem Unfall schwer beschädigt wurde und der Lenker danach verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert wurde (Hinweis E 14.6.1988, 88/11/0049), wenn das Kfz in großer Entfernung vom Ort der Führerscheinabnahme abgestellt war (Hinweis E 24.1.1989, 88/11/0260), sowie wenn am Kfz bei einem Verkehrsunfall ein Totalschaden entstanden ist (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0117). In all diesen Fällen hat der VwGH mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die Auffassung vertreten, daß die einschreitenden Organe des öff Sicherheitsdienstes den Eindruck haben mußten, die betreffende Person werde in nächster Zeit kein Kfz lenken, in Betrieb nehmen, oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110257.X02Im RIS seit
19.03.2001