RS Vwgh 1990/3/6 89/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat die belBeh das Strafausmaß von S 22000,-- auf S 17000,-- wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Besch herabgesetzt, ist angesichts der fünf einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen und im Hinblick auf die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung - bis 100000 S - eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050202.X01

Im RIS seit

06.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten