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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Hat die belBeh das Strafausmaß von S 22000,-- auf S 17000,-- wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Besch herabgesetzt, ist angesichts der fünf einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen und im Hinblick auf die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung - bis 100000 S - eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050202.X01Im RIS seit
06.03.1990