RS Vwgh 1990/3/6 87/07/0069

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs3;

Rechtssatz

Für die Bestimmung von Grundstücken als landwirtschaftlich iSd § 1 Abs 3 Krnt FlVfLG 1979 ist nicht die Widmung, sondern die Nutzung maßgebend. Die Nutzung, die nach dem G IM RAHMEN EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES zu erfolgen hat, bedarf hiezu nicht immer eines Gehöftes mit Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude, doch verlangt das G immerhin eine betriebliche Nutzung, sodaß eine planvolle, nachhaltige Tätigkeit gegeben sein muß, die auf die Erzielung von Einkommen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet ist (Hinweis E 1.2.1979, 852/77) (hier: Abmähen des Grases zur Hintanhaltung der Verwilderung wäre keine landwirtschaftliche Nutzung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070069.X01

Im RIS seit

06.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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