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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ausf dazu, daß die Stellungskommission sich auf Grund einer falschen Rechtsansicht nicht mit der Frage, welche Auswirkungen mit dem beim Wehrpflichtigen festgestellten Leiden im rechten Kniegelenk auf die Möglichkeit seiner militärischen Ausbildung verbunden sind, auseinandergesetzt hat, weshalb sie ihrer Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt bzgl dieses für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen nicht unmaßgeblichen Leidens von Amts wegen (zur Gänze) festzustellen, nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110171.X02Im RIS seit
06.03.1990