RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0171

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WehrG 1978 §15 Abs1 idF 1988/342;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die Stellungskommission sich auf Grund einer falschen Rechtsansicht nicht mit der Frage, welche Auswirkungen mit dem beim Wehrpflichtigen festgestellten Leiden im rechten Kniegelenk auf die Möglichkeit seiner militärischen Ausbildung verbunden sind, auseinandergesetzt hat, weshalb sie ihrer Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt bzgl dieses für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen nicht unmaßgeblichen Leidens von Amts wegen (zur Gänze) festzustellen, nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110171.X02

Im RIS seit

06.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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