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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Die Auslegung des § 84 Abs 3 StVO wird nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn darnach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich sind und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030008.X02Im RIS seit
12.06.2001