RS Vwgh 1990/3/7 89/01/0310

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG Wr 1987 §28 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 28 Abs 2 Wr Tierschutz- und TierhalteG 1987 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Strafnorm über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010310.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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