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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §28 Abs2;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 28 Abs 2 Wr Tierschutz- und TierhalteG 1987 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Strafnorm über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010310.X02Im RIS seit
11.07.2001