RS Vwgh 1990/3/7 90/03/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozeßhandlungen, ist von der Partei bzw ihrem Vertreter zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung der Berufung sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Berufung bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG aufgehört (Hinweis E 21.11.1977, 1557/77, 1558/77, VwSlg 9434 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030030.X02

Im RIS seit

07.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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