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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozeßhandlungen, ist von der Partei bzw ihrem Vertreter zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung der Berufung sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Berufung bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG aufgehört (Hinweis E 21.11.1977, 1557/77, 1558/77, VwSlg 9434 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030030.X02Im RIS seit
07.03.1990