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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.
Schlagworte
Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010341.X01Im RIS seit
09.07.2001