RS Vwgh 1990/3/7 90/01/0032

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §9 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Auch Bedienstete des Büros des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können im Rahmen des § 9 Abs 3 AsylG für den Hochkommissär tätig werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010032.X01

Im RIS seit

07.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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